I. Die Grundrechte
Artikel 3:
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§ 4 Integration
Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen
Förderung bedürfen, sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen
Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn
auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen
und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen,
personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben.
§ 14 Sonderschule
(4) Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum . . ..
Das Förderzentrum unterstützt die schulische Integration
förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler.
Wir glauben und erklären,
... daß Regelschulen mit dieser integrativen Orientierung das
beste Mittel sind, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen, um
Gemeinschaften zu schaffen, die alle willkommen heißen, um eine integrierende
Gesellschaft aufzubauen und um Bildung für alle zu erreichen;
darüberhinaus gewährleisten integrative Schulen eine effektive
Bildung für den Großteil aller Kinder und erhöhen die Effizienz
sowie schließlich das Kosten-Nutzen-Verhältnis des gesamten
Schulsystems.
Die Bildung behinderter junger Menschen ist verstärkt als gemeinsame
Aufgabe für grundsätzlich alle Schulen anzustreben.
Die Sonderpädagogik versteht sich dabei immer mehr als eine
notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Pädagogik.
LAG Niedersachsen, Horst Zimmermann, Vennweg 7, 30519 Hannover