Das neue Schwerbehindertengesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen oder Kollegen,
lassen Sie mich mit zwei Feststellungen beginnen:
1.
Das neue Schwerbehindertengesetz ist ein wichtiger Teilerfolg und gewissermaßen
ei-ne Belohnung auch für Ihre jahrelange Arbeit. Ich finde gerade
in Zeiten, wo die Ent-wicklung in der Behindertenpolitik nicht immer nur
Freude bereitet, ist es wichtig, sich dieses Erfolges zu versichern und
sich auch darüber zu freuen.
2.
Das neue Schwerbehindertengesetz ist aber leider nicht der Anlass,
die Hände in den Schoss zu legen und zu glauben, jetzt geht es mit
der beruflichen Integration wie von selbst weiter. Ich fürchte, gerade
das neue Schwerbehindertengesetz und die noch fol-genden Gesetze (z. B.
das SGB IX und hoffentlich Gleichstellungsgesetze auf Bundes und Landesebene)
fordern noch einmal unseren vollen Einsatz, damit nicht der Perso-nenkreis,
der in der Werkstatt arbeitet oder einen Rechtsanspruch auf einen Platz
in der Werkstatt hat zur Seite, sprich weiterhin vom allgemeinen Arbeitsmarkt
weggedrängt wird.
2. Wie kam es zu dem neuen Schwerbehindertengesetz?
In der Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 haben sich die die Bundesregie-rung bildenden Koalitionsparteien, die Sozialdemokratische Partei Deutschland und Bündnis/90 DIE GRÜNEN, darauf verständigt, die „Rechte von Menschen mit Behinde-rung zu stärken“. Es wurden konkret vier Bereiche benannt:
1. Der grundgesetzliche Gleichstellungsauftrag wird in einem Gesetz umgesetzt.
2. Das Recht der Rehabilitation wird in einem Sozialgesetzbuch IX zusammenge-fasst und weiterentwickelt.
3. Es wird geprüft, wie die deutsche Gebärdensprache anerkannt und gleichbehan-delt werden kann.
4. Die Vermittlung von Behinderten in den ersten Arbeitsmarkt hat Vorrang; ihnen müssen auch die Instrumente der Arbeitsmarktpolitik offen stehen. Spezifische In-strumente der Eingliederung Behinderter, z. B. die Schwerbehindertenabgabe und die Integrationsfachdienste, werden verbessert und weiterentwickelt.
Mit dem am 01.10.2000 in Kraft getretenen „Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft“, wie das Schwerbehindertenge-setz jetzt heißt, ist der vierte Punkt, den ich eben genannt habe, aus Sicht der Bundes-regierung abgearbeitet.
Bevor ich die wesentlichen Änderungen vorstelle, die durch das neue Gesetz greifen, vorstelle, erlauben Sie mir noch eine Anmerkung: Es war ein Erfolg der behinderten Menschen in diesem Lande und sicher auch Ihrer, dass in der Koalitionsvereinbarung ausdrücklich betont wurde, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für Behinderte Vorrang haben soll. Dazu einige Zahlen: Wir hatten Ende September 2000 in Niedersachsen 15.446 arbeitslose Schwerbehinderte. Das sind zwar 1.173 weniger als noch vor einem Jahr, aber es sind immer noch mehr als 15.000 zu viel. Wir haben gleichzeitig in Nie-dersachsen 17.500 Personen (Stand: 30.11.1999), die bei einer durchschnittlichen Ent-lohnung von 300 DM monatlich in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt werden. Und für diesen Kreis ist es bisher, und wer weiß das besser als Sie, keinesfalls normal, dass der allgemeine Arbeitsmarkt Vorrang hat.
Auch hierzu noch eine Zahl, die - wie ich finde - nachdenklich stimmt: Die mittelfristige Planung von 2000 bis 2004 des Landes Niedersachsen sieht bei der Beschäftigung der Werkstätten für Behinderte eine Steigerung von 453,5 Millionen auf 640,4 Millionen DM vor, das sind mehr als 40 %. Im gleichen Zeitraum sinkt der Ansatz für die Berufsaus-bildung Behinderter von 13,0 auf 12,9 Mio.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
welche Änderungen hat es nun gegeben? Im neuen Schwerbehindertengesetz wurden insgesamt 20 Paragrafen geändert und 15 neu eingefügt. Des weiteren wurde geändert
- das Dritte Buch Sozialgesetzbuch
- die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
- die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
- die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung und
- die Eingliederungsverordnung.
Sie werden verstehen, dass es in der mir zur Verfügung stehenden Zeit, nicht möglich ist, Ihnen alle Änderungen vorzustellen. Ich werde also eine Auswahl treffen müssen. Sollte ich einen Bereich nicht erwähnen, müssen Sie bitte danach fragen. Ich werde mich im Wesentlichen auf die geänderten Paragrafen beschränken, die nach meiner Einschätzung Chancen zur Beschäftigung auch von sog. geistigbehinderten Menschen beinhalten oder beinhalten sollten, wir werden sehen.
3. Beschäftigungspflicht/Ausgleichsabgabe
Die wohl bekanntesten Änderungen betreffen die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und die Ausgleichsabgabe. Im Rahmen des Gesetzes ist die Beschäftigungsquote von 6 auf 5 % gesenkt worden. Diese Absenkung ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Soll-te es in diesem Zeitraum nicht gelingen, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Men-schen um 25 % zu senken, gilt wieder die alte Quote von 6 %. An der Pflicht, grundsätz-lich für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, hat sich nichts geändert. Allerdings wird die Zahlungspflicht jetzt auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung abgestellt.
Geändert hat sich die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe. Gleichzeitig hat das Gesetz eine Staffelung bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Nunmehr beträgt die Aus-gleichsabgabe 200 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom Hundert bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 300 DM bei einer jahresdurch-schnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom Hundert bis weniger als 3 vom Hundert und 500 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom Hundert bis weniger als 2 vom Hundert.
Für Kleinbetriebe wurde eine Sonderregelung eingeführt, auf die ich hier aber nicht ein-gehen will. Diese Staffelung gilt auch dann weiter, wenn die Beschäftigungsquote wie-der auf 6 % heraufgesetzt werden muss.
Damit besteht bei den Arbeitgebern ein enormer Druck, in den nächsten zwei Jahren tatsächlich rund 50.000 schwerbehinderte Menschen zusätzlich einzustellen. Gelingt ihnen dies nicht, haben sie ab dem 01.01.2003 die Situation, dass bei erhöhter Aus-gleichsabgabe die Beschäftigungsquote wieder bei 6 % liegt. Diese an sich zu begrü-ßende Regelung, hat allerdings für den Personenkreis um den es uns geht, einen Pfer-defuss. Denn die genaue Formulierung im Gesetz lautet „wenn die Zahl der arbeitslo-sen Schwerbehinderten“. Aber Beschäftigte in der WfB sind nicht arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes.
Zu erwähnen ist hier noch, dass die Ausgleichsabgabe endlich dynamisiert worden ist. Sie steigt in einem Umfang, der sich an der Entwicklung der Bezugsgröße für die Sozi-alversicherung im Sozialgesetzbuch IV orientiert.
4. Arbeitsassistenz
Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendi-gen Arbeitsassistenz. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des An-spruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.
Natürlich wissen wir noch nicht, wie die zu erlassende Verordnung aussehen wird, aber der Anspruch besteht – unabhängig von der Verordnung – seit dem 01.10.2000. Be-kannt sind bisher vorläufige Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen. Lassen Sie uns kurz einen Blick darauf werfen.
Der Anspruch auf Arbeitsassistenz ist auf eine Geldleistung gerichtet.
Dies finde ich richtig, wird doch hier die Kundenorientierung zu Grunde
gelegt und der Schwerbehinderte in die Lage versetzt, zwischen verschiedenen
Assistenzan-bietern zu entscheiden.
Der Anspruch ist dem Grunde und/oder der Höhe nach beschränkt.
Das finde ich bedauerlich, aber so steht es leider im Gesetz.
Förderungsfähig ist nur der Arbeitsassistenzbedarf Schwerbehinderter
in tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnissen.
Ich weiß, dass ich damit nicht unbedingt Ihrer Meinung bin, aber
ich halte diese Regelung für richtig und wichtig, denn bei der Integration
schwerbehinderter Men-schen in den allgemeinen Arbeitsmarkt ging es mir
immer um reguläre, dass heißt auch normal bezahlte Arbeitsverhältnisse
und nicht darum, billige und unterbe-zahlte Hilfskräfte für die
Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Für die notwendige Arbeitsassistenz werden den Schwerbehinderten
– abhängig von ihrem individuellen Unterstützungsbedarf
- monatliche Budgets zur Verfügung gestellt. Diese betragen bei Vollzeitbeschäftigung
bei einem durchschnittlichen arbeitstäglichen Unterstützungsbedarf
von
- a: weniger als 1 Stunde = bis zu 500 DM
- b: 1 Stunde bis unter 2 Stunden = bis zu 1.000 DM
- c: 2 Stunden bis unter 3 Stunden = bis zu 1.500 DM
- d: Mindestens drei Stunden = bis zu 2.000 DM
Ich bin, im übrigen entgegen der Auffassung der BAG UB, mit der ich sonst meistens einer Meinung bin, durchaus der Ansicht, dass dies Beträge sind, mit denen Schwerbe-hinderte in das Arbeitsleben integriert werden können. Dies gilt um so mehr, als die vor-läufigen Richtlinien vorsehen, dass die Beträge im Einzelfall angemessen erhöht wer-den können. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Bereitschaftszeiten der Assis-tenzkraft im Betrieb unvermeidlich sind. Ich denke, es gehört nicht viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, dass dies in der Regel für ihre Kinder zutreffen dürfte.
Mit dem Anspruch auf Arbeitsassistenz ist ein wichtiger Schritt getan,
schwerbehinder-ten Menschen die Übernahme der Aufgaben in Betrieben
des allgemeinen Arbeitsmark-tes zu ermöglichen. Bleibt aber die Frage,
wie gelingt es, sie zunächst in die Betriebe einzugliedern. Dies ist
zukünftig Aufgabe der Integrationsfachdienste.
5. Integrationsfachdienste
Eigentlich ist die Tatsache, dass zukünftig flächendeckend Integrationsfachdienste ein-zurichten sind, der größte Fortschritt im Hinblick auf die Eingliederung behinderter Men-schen der letzten Jahre. Ich fürchte allerdings, dass diese Dienste nicht geschaffen werden, um den Personenkreis, um den es uns vorrangig geht, einzugliedern. Die Bun-desanstalt für Arbeit kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbe-hindertem Integrationsfachdienste ... beteiligen.
Schwerbehinderte ... sind insbesondere Schwerbehinderte mit einem besonderen Be-darf an Arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ... . Ein besonderer Bedarf an ar-beits- und berufsgleitender Betreuung ... ist insbesondere gegeben bei Schwerbehin-derten mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig aus-wirkt ... . Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen und dabei auf aufwendige personalintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind sowie schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind. Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, die Schwerbehinderten zu beraten, zu unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze zu vermitteln.
Ich denke, das sind gesetzliche Bestimmungen, mit denen wir eigentlich unser Ziel er-reicht haben
Dass ich trotzdem skeptisch bin, liegt einerseits daran, dass die Arbeitsämter nicht nur für die Einrichtung zuständig sind, sondern auch als Hauptauftraggeber benannt sind, was auf gesetzestechnische Fragen zurückgeht und sich diese, zumindest in Nieder-sachsen, bisher nicht gerade als die großen Befürworter von Integrationsfachdiensten hervorgetan haben. Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung sind zwischen Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 92 SBG III auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundes-anstalt für Arbeit zu entwickeln hat, festzulegen.
Ich will hier nicht die gesamte Auseinandersetzung um die Mustervereinbarung referie-ren, sondern mit Ihnen gemeinsam einen Blick in die von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vorgelegte Mustersatzung werfen.
So fällt schon auf, dass die BA als erste Aufgabe für die Integrationsfachdienste (IFD) die Unterstützung der Arbeitsämter, der Hauptfürsorgestellen und der sonstigen Reha-Träger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben benennt.
Erst zweitrangig (außerdem) sollen die Integrationsfachdienste beim Übergang von Schwerbehinderten aus Werkstätten für Behinderte tätig werden, desgleichen beim Ü-bergang von schwerbehinderten Schulabgängern in ein Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass wir uns eine andere Reihenfolge gewünscht hätten. Besonders nachdenklich stimmt mich allerdings folgende Formulierung:
Das Arbeitsamt trifft die Auswahl der Schwerbehinderten, die mit Hilfe des IFD beruflich eingegliedert werden sollen und weist diese dem IFD zu.
Aber auch:
Der Zugang zu den IFD ist für alle Schwerbehinderten offen. Will der IFD für einen Schwerbehinderten, der von sich aus oder über eine sonstige Stelle (z. B. Arbeitgeber oder WFB) zu ihm gekommen ist, eine Vergütung beanspruchen, hat er sich an den in Betracht kommenden Auftraggeber (Arbeitsamt, Hauptfürsorgestelle o.a.) zu wenden. Diese entscheidet, ob für den Schwerbehinderten ein Auftrag erteilt werden kann.
Problematisch ist die vorgesehene Vergütung, die die Integrationsfachdienste erhalten sollen:
Das Arbeitsamt zahlt dem Integrationsfachdienst einen monatlichen Festbetrag von 300 DM pro Fall. Dazu kommen erfolgsabhängige Einmalzahlungen von je 1.000 DM bei erfolgreicher Vermittlung in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis von mindestens ei-nem Jahr und ein Erfolgshonorar für das erschlossene und nach sechs Monaten noch bestehende Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis.
Mir fehlt jede Fantasie, mir vorzustellen, wie mit diesen Beträgen
der Personenkreis, über den wir heute reden, also in der Regel Ihre
Kinder, unter diesen Bedingungen er-folgreich vermittelt werden soll. Allerdings
gilt auch hier, in besonders begründeten Ein-zelfällen können
höhere Honorare vereinbart werden. Ich hoffe schon, dass dieses in
der Regel für den Personenkreis gilt.
6. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
Durch das neue Gesetz obliegt der Bundesanstalt für Arbeit seit dem 01.10.2000 auch die Vermittlung von in Werkstätten beschäftigten Behindertem auf den allgemeinen Ar-beitsmarkt. Ich bin sicher, dass ist mehr als nur eine kosmetische Änderung. Zukünftig wird sich kein Schwerbehinderter durch das Arbeitsamt in eine Werkstatt vermitteln las-sen müssen, um dann später von genau dieser zu hören, für die Vermittlung in den all-gemeinen Arbeitsmarkt sei sie nicht zuständig, da der Schwerbehinderte ja nicht ar-beitslos sei. Dies soll ja durchaus vorgekommen sein.
Des weiteren ist die Bundesanstalt für Arbeit u.a. verpflichtet, in allen Arbeitsämtern besondere Stellen einzurichten, die sich um die berufliche Eingliederung Schwerbehin-derter kümmern. Auch dies mag bei entsprechender Besetzung der Stellen, zukünftig für Sie bzw. Ihre Kinder eine Erleichterung sein.
7. Integrationsprojekte
Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integ-rationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen). Sie richten sich im Prinzip an den gleichen Per-sonenkreis wie die Integrationsfachdienste. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch von Integrationsfachdiensten, dass sie nicht die sofortige Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben, sondern zunächst Beschäftigung und arbeitsbe-gleitende Betreuung anbieten. Darüber hinaus unterstützen sie ihre Beschäftigten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
8. Werkstatt für Behinderte
Der Vollständigkeit halber sei noch daran erinnert, dass die Verpflichtungen
der Werk-stätten, ihre Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu vermitteln, in § 54 noch einmal verstärkt wurde. Sie, die
Werkstatt für Behinderte, hat jetzt den Übergang geeig-neter
Bewerber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen
zu för-dern.
9. Schlussbemerkungen
Ich glaube, wir alle haben zu lange gekämpft, um uns nun den Erfolg,
den das Gesetz ohne Frage beinhaltet, wieder auf dem Verordnungs- oder
Erlassweg wieder abnehmen zu lassen. Das dies beabsichtigt ist, ist zunächst
nur eine Vermutung, allerdings nicht nur von mir. Dass es gelingt, glaube
ich nicht. Ob es gelingt liegt auch an uns. Deshalb will ich diesen Vortrag
mit einigen Empfehlungen abschließen.
Ich habe verschiedene Bereiche benannt und will jetzt zu diesen Bereichen
sagen, was Sie nach meiner Einschätzung tun können:
Integrationsfachdienste?
Was können/müssen Sie tun?
Wenn Sie einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anstreben,
fragen Sie bei Ihrem Arbeitsamt nach, welchen Dienst das Arbeitsamt beauftragt
hat. Nehmen Sie mit dem zuständigen Integrationsfachdienst Kontakt
auf und vereinbaren ein Bera-tungsgespräch.
Integrationsprojekte?
Was können/müssen Sie tun?
Wenn Sie eine Beschäftigung, z. B. außerhalb der WfB anstreben aber glauben, den Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht gewachsen zu sein, fra-gen Sie bei Ihrem Arbeitsamt nach, welche Integrationsprojekte es in Ihrer Nähe gibt. In jedem Arbeitsamt gibt es eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Umsetzung des neuen Schwerbehindertengesetzes, sogenannte „ABIS-Beauftragte. Nehmen Sie dann mit dem Integrationsprojekt Kontakt auf und klären ab, ob dort eine Möglichkeit zur Beschäftigung und Arbeitsförderung für Sie besteht.
Arbeitsassistenz?
Was können/müssen Sie tun?
Leider ist noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang Arbeitsassistenz zukünf-tig gewährt werden kann. Sicher ist aber, dass sie auch schwerbehinderten Menschen bewilligt werden kann, die ohne Arbeitsassistenz die Anforderungen eines Arbeitsplat-zes nicht erfüllen könnten. Über die entsprechende Verordnung wird zur Zeit verhan-delt. Für die Gewährung der notwendigen Arbeitsassistenz für Schwerbehinderte ist in der Regel die Hauptfürsorgestelle zuständig. Sollten Sie glauben, den Anforderungen Ihres Betriebes nicht mehr gewachsen zu sein oder von Ihrem Arbeitgeber oder Vorge-setzten bereits entsprechende Andeutungen gemacht worden sein, stellen Sie schon jetzt einen Antrag bei Ihrer zuständigen Hauptfürsorgestelle. Auch wenn Ihnen ein Ar-beitsplatz in Aussicht gestellt wurde, Sie aber zur Erledigung dieser Arbeit auf Arbeits-assistenz angewiesen sind, können Sie schon jetzt einen Antrag bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle stellen (für Niedersachsen: Hauptfürsorgestelle, Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telfon: 05121-3 04 –0, Fax 05121-3 04 –6 11).
Integrationsvereinbarungen?
In einer Integrationsvereinbarung, zu deren Abschluss die Arbeitgeber nunmehr ver-pflichtet sind, werden konkrete Ziele zur Integration Schwerbehinderter in den jeweiligen Betrieben festgelegt (§ 14 b)
Was können/müssen Sie tun?
Zunächst nichts, da die Integrationsvereinbarung zwischen Arbeitgeber,
Schwerbehin-dertenvertretung u.a. Beteiligten ausgehandelt wird. Da Sie
aber zur Zeit nicht in einem Betrieb beschäftigt sind, sind Sie zunächst
nicht betroffen. Aber vielleicht kennen Sie eine Schwerbehindertenvertreterin
oder einen Schwerbehindertenvertreter oder haben als Mitglied einer Selbsthilfegruppe
oder eines Behindertenverbandes Kontakt zu Schwerbehindertenvertretungen,
Betriebs- bzw. Personalräten oder zu Arbeitgebern. Dann sprechen Sie
mit diesen Personen. Regen Sie an, dass ein bestimmter Anteil der Stellen,
die in der Integrationsvereinbarung vorgesehen werden, von Beschäftigten
aus der WfB, Schwerbehinderten, die einen Anspruch auf einen Platz
in der WfB haben oder die schon seit langer Zeit arbeitslos sind, von diesen
besetzt werden sollen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit